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Abzocker im Internet

Immer wieder passiert es unseren Schülern, dass sie sich auf irgendwelchen Seiten im Internet anmelden und dabei nichtsahnend einen Vertrag eingehen. Das böse Erwachen kommt, wenn die erste Rechnung im email-Briefkasten landet.

1. Wie kann ich mich schützen?

1.1. Nimm im Internet an keiner Verlosung, an keinem Preisausschreiben teil, auch wenn die angeblichen Preise noch so verlockend sind. Die Anbieter wissen genau, wie sie Jugendliche ködern können.

2. Wenn du dein Alter angeben musst, um dich irgenwo anzumelden, dann ist dies mit absoluter Sicherheit ein Zeichen, dass du abgezockt werden sollst.
Auf diese Weise will sich der Anbieter vergewissern, dass du schon 18 Jahre alt bist und somit geschäftsfähig.

3. Die Erfolgsmasche der Abzocker

Die Jugendlichen und ihre Eltern sollen so eingeschüchtert werden, dass sie irgendwann bezahlen, weil sie Angst vor weiteren Repressalien haben. Wenn nur jeder Dritte bezahlt, dann ist die Rechnung der Abzocker aufgegangen.

Gerichtliche Schritte werden zwar angedroht, aber nicht eingeleitet, weil die Abzocker sonst vor Gericht zugeben müssten, dass sie mit unlauteren, oft unrechtmäßigen Methoden arbeiten. Die Staatsanwaltschaft würde liebend gerne solchen Machern das Handwerk legen.

Mir ist persönlich ein Fall bekannt, in dem ein Inkassobüro mit immer höheren Kosten und letztlich der Drohung eines gerichtlichen Verfahrens die Schülerin einschüchtern wollte. Die Eltern beantworteten nur das erste Schreiben mit dem Widerruf. Schließlich stellte das Inkassobüro seine Tätigkeiten wieder ein. (Kopien dieser Schreiben sind unter Punkt 7 veröffentlicht)

Die Drohung mit der IP-Adresse ist wirkungslos, da diese Nummer lediglich angibt, über welchem Provider die Einwahl auf die fraglichen Seiten erfolgt ist. Die Internetprovider löschen aber diese Nummern meist nach kurzer Zeit. Außerdem darf nur die Staatsanwaltschaft zurückverfolgen, von welchem privaten PC die Einwahl erfolgt ist.

4. Angst vor den Eltern?

Jugendliche haben oft Angst vor den Eltern und sprechen deshalb nicht mit ihnen darüber. Die Abzocker wissen das, deshalb wählen sie die geforderten Beträge meistens so, dass sie vom Taschengeld gerade noch bezahlt werden können.

Zeigt euren Eltern diese Seite, die ein Lehrer geschrieben hat, weil ihn immer wieder betroffene Schüler um Hilfe bitten.
Es ist bekannt, dass jedes Jahr Tausende von Jugendlichen, aber auch viele Erwachsene auf die falschen Versprechungen dieser Gauner hereinfallen.
5. Wie wehren sich Jugendliche?
5.1. Auf keinen Fall zahlen, auch keine Teilbeträge!
5.2. Den Ausweis kopieren und mit einem Widerspruch per Einschreiben (Vorlage aufrufen) an die betreffende Firma senden.

6. Wie wehren sich Erwachsene?

Innerhalb der ersten zwei Wochen kann sich jeder auf sein Widerspruchsrecht berufen und schriftlich Widerspruch einlegen. Selbst wenn eine Rechnung im email-Postfach gelandet ist, raten die Verbraucherverbände, in jedem Fall Widerspruch einzulegen und nicht zu zahlen.(Vorlage aufrufen) Es ist laut Aussagen der Zeitschrift pcgo 4/2007 und Heise ct weder den Verbraucherschützern noch den einschlägigen Foren ein Fall bekannt, dass ein nicht zahlender Kunde auf Zahlung verklagt worden wäre. Zum anderen sind die Webseiten immer noch juristisch anfechtbar.

Laut Augsburger Allgemeine vom 24.12.2007 haben 2 Firmen versucht, ihre Ansprüche bei Gericht durchzusetzen, bekamen aber nicht Recht.

7. Was ist sonst noch zu befürchten?

7.1. Wenn die Rechnungen nicht bezahlt werden, wird die Firma Mahnungen mit Mahngebühren senden.
7.2. Als nächster Schritt wird ein Rechtsanwalt und/oder ein Inkassobüro (Brief anschauen) eingeschaltet, das die Kosten weiter in die Höhe treibt. Das Inkassounternehmen/der Rechtsanwalt wird/werden auch mit Klage (Brief anschauen) oder anderen Repressalien (Brief anschauen) drohen, aber irgendwann Ihre Schreiben einstellen. Im o.a. Fall sucht ein besonders hartnäckiger Gauner seit 2 Jahren immer wieder neue Inkassobüros, die ihre Drohschreiben versenden, aber ohne irgendwelchen Konsequenzen für den Jugendlichen.
7.3. Letzter Schritt: Gerichtlicher Mahnbescheid. Man muss gegen diesen Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen Einpruch erheben. Dazu erhält man einen amtlichen Vordruck. Dort muss man lediglich vermerken, dass man Widerspruch einlegt, eine Begründung ist nicht erforderlich. Damit ist das Mahnverfahren beendet.
Dass dieser gerichtliche Mahnbescheid jedoch versandt wird, ist äußerst unwahrscheinlich, da dann die Betreiber der Internetseiten dem Staatsanwalt gegenüber ihre Karten aufdecken müssten. Dass dieser gerichtliche Mahnbescheid jedoch versandt wird, ist äußerst unwahrscheinlich, da dann die Betreiber der Internetseiten dem Staatsanwalt gegenüber ihre Karten aufdecken müssten.

Die neuesten Maschen

Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern eine Wiedergabe eigener Erfahrungen in den letzten Jahren, auch beruhend auf langen Gesprächen mit der Verbraucherschutzzentrale und mit Anwälten im Bekanntenkreis. Es werden laufend neue Veröffentlichungen aus Fachzeitschriften mit eingearbeitet.

   
zurück     Letzte Aktualisierung: 07.02.2012